FAQ - SHK-FörderProfi

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Häufig gestellte Fragen zum Thema SHK-FörderProfi

Allgemeines zum SHK-FörderProfi

Förderantrag

Förderfähige Heizsysteme

Förderfähige Heizsysteme

Gas-Hybridanlagen im Gebäudebestand sind seit dem 15.08.2022 leider nicht mehr förderfähig.

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, die überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung,
  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • solare Kälteerzeugung,
  • die Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäudenetz im Sinne von Ziffer 5.3 Buchstabe i) der Richtlinie

Große Solarkollektoranlagen mit mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche können alternativ zur Zuschussförderung im Rahmen einer „ertragsabhängigen Förderung“ gefördert werden, wenn die in den Technischen Mindestanforderungen gestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbad-absorber).

Um sicher zu stellen, dass Ihre geplante Anlage förderfähig ist, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Förderprüfung auf unserer Webseite.

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung, die die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen und überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung,
  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Ziffer 5.3 Buchstabe i) der Richtlinie.

Gefördert werden danach insbesondere:

  • Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,
  • Pelletöfen mit Wassertasche,
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz,
  • besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.

Beim Einbau einer Biomasseanlagen müssen zudem spezifische Voraussetzungen bezüglich der Größe der Pufferspeicher erfüllt werden. Da diese abhängig sind von der einzubauenden Biomasseanlage, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Förderprüfung im Serviceportal SHK.

Gefördert werden die Errichtung sowie die Nachrüstung von effizienten Wärmepumpen, die die technischen Mindestanforderungen erfüllen und überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Ziffer 5.3 Buchstabe i) der Richtlinie;
  • sowie die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen.

Um sicher zu stellen, dass Ihre geplante Anlage förderfähig ist, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Förderprüfung auf unserer Webseite.

Gas-Brennwertheizungen sind leider nicht förderfähig. Seit dem 15.8.2022 sind auch Gas-Hybridheizungen nicht mehr förderfähig.

Gefördert wird die Errichtung von Kombinationen von Heizungssystemen, die jeweils auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren (EE-Hybride), also von Kombinationen der vorher genannten, förderfähigen Heizungssystemen. Gemeint sind also Kombinationen von Biomasse-Heizungen, Solarthermie und Wärmepumpen.

Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Heizungssysteme aus denen der EE-Hybrid kombiniert wird, die jeweils einschlägigen technischen Vorgaben erfüllen.

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen. Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen, sofern dieser technisch möglich ist. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen bspw.:

  • der Einstellung der Heizkurve,
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie,
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe,
  • die Dämmung von Rohrleitungen,
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.

Voraussetzung ist auch, dass die zu optimierende Heizungsanlage mindestens zwei Jahre in Betrieb war. Wir empfehlen deshalb, unsere kostenfreie Förderprüfung durchzuführen.

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