Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung, die die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen und überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- Warmwasserbereitung,
- Raumheizung,
- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
- die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Ziffer 5.3 Buchstabe i) der Richtlinie.
Gefördert werden danach insbesondere:
- Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,
- Pelletöfen mit Wassertasche,
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz,
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.
Beim Einbau einer Biomasseanlagen müssen zudem spezifische Voraussetzungen bezüglich der Größe der Pufferspeicher erfüllt werden. Da diese abhängig sind von der einzubauenden Biomasseanlage, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Förderprüfung im Serviceportal SHK.
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Förderfähige Heizsysteme,
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