Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.
Für den Förderantrag werden Angebote für alle zu fördernden Arbeiten benötigt. Daraus wird die maximale Fördersumme berechnet. Arbeiten, die nicht im Förderantrag enthalten sind, sind nicht nachträglich förderfähig.
Die Beantragung und die Abrechnung erfolgen online. Damit ist grundsätzlich eine schnelle Abwicklung gewährleistet. Da das BAFA hier einen im Vergleich zur bisherigen Regelung komplett neuen Verwaltungsvorgang etablieren muss, sollte für die Anfangszeit vorsichtshalber etwas Zeit für die Bearbeitung eingeplant werden. Es empfiehlt sich daher, einen gewissen Risikopuffer einzukalkulieren. Wenn bei bestimmten Arbeiten noch nicht klar ist, ob sie benötigt werden, sollten sie im Angebot und der entsprechenden Angebotssumme vorsorglich enthalten sein. Wenn die Kosten dann tatsächlich niedriger ausfallen, wird die ausgezahlte Fördersumme vom BAFA einfach anteilig gekürzt. Umgekehrt – eine nachträgliche Erhöhung – ist dies nicht möglich. Diese Vorgehensweise entspricht auch der Empfehlung des BAFA.
Bei der Beauftragung ist auf die in der Förderrichtlinie erwähnten Nachweise zu achten. Da mit einer großen Anzahl von Anträgen zu rechnen ist, ist es für alle Seiten von Vorteil, wenn die Antrags- und Abrechnungsunterlagen ohne Nachfrage bearbeitet werden können.
Wichtig: Wenn Sie schon nach der alten Förderrichtlinie einen Antrag gestellt haben, ist das alte Verfahren mit den alten Fördersätzen maßgeblich. Eine Rücknahme des alten Antrages, um nach den neuen Richtlinien gefördert zu werden, ist nicht zulässig.
Der Antrag kann durch den Kunden, aber auch durch den Handwerker gestellt werden. Im letzten Fall wird eine Vollmacht benötigt.