FAQ - SHK-FörderProfi

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Serviceportal SHK. Bevor Sie den Support über das Supportformular kontaktieren, bitten wir Sie zu überprüfen, ob Ihre Frage durch die bereitgestellten FAQs beantworten wird. Sofern Ihnen diese nicht weiterhelfen, nutzen Sie gerne das Supportformular.

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Häufig gestellte Fragen zum Thema SHK-FörderProfi

Allgemeines zum SHK-FörderProfi

Allgemeines zum SHK-FörderProfi

Der SHK-FörderProfi ist Ihr zuverlässiger Partner bei der Beantragung staatlicher Fördermittel für Heizsystem und setzt sich dabei aus zwei zentralen Komponenten zusammen:

  1. Prüfung der Förderfähigkeit
    Prüfen Sie völlig unverbindlich und kostenlos die Förderfähigkeit Ihres Vorhabens.
  2. Beantragung der Fördergelder
    Ist Ihr Vorhaben förderfähig, so haben Sie die Möglichkeit uns gegen eine Servicegebühr mit der Beantragung der Fördergelder zu beauftragen. Der FörderProfi unterstützt Sie dabei von der Antragsstellung bis zur Auszahlung der Fördergelder und sorgt für einen reibungslosen und schnellen Ablauf.

Wichtig: Der Service ist aktuell nur für die Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude und die Brennstoffzellen-Förderung der KfW (Programm 433) verfügbar

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Ausdrücklich ausgeschlossen sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen, sowie Hersteller von förderfähigen Anlagen.

Sollte Ihr Fördermittelantrag nach erfolgter Prüfung und Antragstellung durch den SHK-FörderProfi vom Fördermittelgeber zurückgewiesen werden, übernimmt der SHK-FörderProfi den Förderbeitrag für Heizungssystem und Nebenkosten.

Die SHK-FörderProfi garantiert die Förderung des gesamten Vorhabens ausschließlich für natürliche Personen als Antragsteller mit maximal zwei Wohneinheiten im Objekt.

Alle Bedingungen zur Förder-Garantie finden Sie in unseren AGB.

Hinweis: Die Förder-Garantie gilt nicht rückwirkend. Die derzeit gültige Förder-Garantie für Prüfungen der Förderfähigkeit und anschließender Beauftragung gilt seit dem 15.01.2021 und bis zum 20.12.2022.

Förderantrag

Förderantrag

Um den Förderantrag einreichen zu können, benötigen wir eine Vollmacht von Ihnen. Diese können Sie ganz einfach im Rahmen der Beauftragung auf unserer Website hochladen. Das Formblatt können Sie sich bereits vorab hier herunterladen.

Um die Auszahlung der Fördermittel nach Abschluss der Maßnahme zu beantragen, sind weitere Dokumente notwendig. Eine Übersicht der benötigten Unterlagen lassen wir Ihnen nach Erhalt der Zuschusszusage zukommen.

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Ausdrücklich ausgeschlossen sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen, sowie Hersteller von förderfähigen Anlagen.

Beim BAFA sind Unternehmen grundsätzlich berechtigt, Anträge zu stellen. Bei der KfW sind nur die Unternehmen förderfähig, welche

  • ein Brennstoffzellensystem in ein Wohngebäude einbauen, oder
  • als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition gelten und ein Brennstoffzellensystem in ein Nichtwohngebäude einbauen

Bei BAFA-Anträgen seit dem 1.1.2021 ist innerhalb von 24 Monaten nach Erhalt der Zuschusszusage die Maßnahme umzusetzen (Bewilligungszeitraum) und die erforderlichen Dokumente beim BAFA einzureichen. Bei der KfW beträgt der Bewilligungszeitraum 12 Monate. Natürlich erhalten Sie von uns rechtzeitig vor Fristablauf eine Erinnerung, sodass Ihre Zuschusszusage nicht verfällt.

Sollte absehbar werden, dass Sie mehr Zeit als bewilligt für die Umsetzung Ihrer Maßnahme benötigen, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig unter Angabe der Gründe. Gerne kümmern wir uns dann für Sie um eine Fristverlängerung. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr anfällt.

Für BAFA-Anträge, die vor dem 01.01.2021 eingereicht wurden, gilt ein Bewilligungszeitraum von 12 Monaten. Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie eine Fristverlängerung wünschen.

Förderfähige Heizsysteme

Förderfähige Heizsysteme

Gas-Hybridanlagen im Gebäudebestand sind seit dem 15.08.2022 leider nicht mehr förderfähig.

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, die überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung,
  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • solare Kälteerzeugung,
  • die Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Gebäudenetz im Sinne von Ziffer 5.3 Buchstabe i) der Richtlinie

Große Solarkollektoranlagen mit mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche können alternativ zur Zuschussförderung im Rahmen einer „ertragsabhängigen Förderung“ gefördert werden, wenn die in den Technischen Mindestanforderungen gestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbad-absorber).

Um sicher zu stellen, dass Ihre geplante Anlage förderfähig ist, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Förderprüfung auf unserer Webseite.

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung, die die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen und überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Warmwasserbereitung,
  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Ziffer 5.3 Buchstabe i) der Richtlinie.

Gefördert werden danach insbesondere:

  • Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,
  • Pelletöfen mit Wassertasche,
  • Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz,
  • besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.

Beim Einbau einer Biomasseanlagen müssen zudem spezifische Voraussetzungen bezüglich der Größe der Pufferspeicher erfüllt werden. Da diese abhängig sind von der einzubauenden Biomasseanlage, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Förderprüfung im Serviceportal SHK.

Gefördert werden die Errichtung sowie die Nachrüstung von effizienten Wärmepumpen, die die technischen Mindestanforderungen erfüllen und überwiegend (d.h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

  • Raumheizung,
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
  • die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Ziffer 5.3 Buchstabe i) der Richtlinie;
  • sowie die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen.

Um sicher zu stellen, dass Ihre geplante Anlage förderfähig ist, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Förderprüfung auf unserer Webseite.

Gas-Brennwertheizungen sind leider nicht förderfähig. Seit dem 15.8.2022 sind auch Gas-Hybridheizungen nicht mehr förderfähig.

Gefördert wird die Errichtung von Kombinationen von Heizungssystemen, die jeweils auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren (EE-Hybride), also von Kombinationen der vorher genannten, förderfähigen Heizungssystemen. Gemeint sind also Kombinationen von Biomasse-Heizungen, Solarthermie und Wärmepumpen.

Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Heizungssysteme aus denen der EE-Hybrid kombiniert wird, die jeweils einschlägigen technischen Vorgaben erfüllen.

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen. Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen, sofern dieser technisch möglich ist. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen bspw.:

  • der Einstellung der Heizkurve,
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie,
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe,
  • die Dämmung von Rohrleitungen,
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.

Voraussetzung ist auch, dass die zu optimierende Heizungsanlage mindestens zwei Jahre in Betrieb war. Wir empfehlen deshalb, unsere kostenfreie Förderprüfung durchzuführen.

Ihre Frage konnte mithilfe der FAQs nicht beantwortet werden?

Nutzen Sie unser Supportformular für Ihr Anliegen und kontaktieren Sie Ihren Landesverband. Ein verantwortlicher Mitarbeiter wird sich so schnell wie möglich mit Ihnen via E-Mail oder Telefon in Verbindung setzen.